
Von elektiver Konkurrenz spricht man, wenn ein Gläubiger unter mehreren inhaltlich verschiedenen Ansprüchen wählen kann, deren Auswahl sich gegenseitig ausschließt. Die Regeln für die Wahlschuld (§§ 262 ff BGB) sind hier nicht anwendbar. § 179 BGB normiert einen gesetzlichen Fall der Wahlschuld. Hier kann der Gläubiger zwischen den zwei An...
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